Baum

§ 1

Die Familiengemeinschaft Dettling ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, sondern dient ausschließlich nur ideellen Zwecken. Sie erhält bis auf weiteres keine besondere Rechtsfähigkeit im Sinne des § 21 BGB. Der Sitz der Gemeinschaft bestimmt sich nach § 24 BGB.

§ 2

Die Gemeinschaft verfolgt folgende ideelle Zwecke:

a) die Herkunft des Familiennamens und die Sippengeschichte "Dettling" zu erforschen und die gewonnenen Erkenntnisse bekanntzugeben.

b) neben oder zu den offiziellen Treffen, gesellschaftliche Zusammenkünfte unter den Namensträgern zu veranstalten, um die Bekanntschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.

c) die Verbindung zu den Namensträgern in der Schweiz zu erhalten und zu fördern, sowie bei Bedarf neue Verbindungen um In- und Ausland anzuknüpfen.

d) mindestens einmal im Jahr ein Mitteilungsblatt an die Mitglieder herauszugeben.

§ 3

Mitglied der Gemeinschaft kann jede rechtsfähige Person aus dem In- oder Ausland werden. Erforderlichenfalls entscheidet der Vorstand über die Zu- oder Entlassung eines Mitgliedes. Die Mitgliederversammlung richtet sich nach den Bestimmungen des § 32 BGB

§ 4

Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand vorgenommen, der sich zusammensetzt aus dem Präsidenten der Gemeinschaft, dem Schriftführer und gleichzeitig Stellvertreter des Präsidenten und dem Schatzmeister als Kassenverwalter. Der Vorstand wird beratend unterstützt durch mindestens zwei Beisitzer, deren Auswahl sich erforderlichenfalls nach der regionalen Streuung des Mitgliederbestandes zu richten hat.

§ 5

Die Gesellschaft erhebt zur Bestreitung der Aufgaben zur Erfüllung ihrer Zweckbestimmungen einen jährlich zum 31. Januar fälligen Mitgliedsbeitrag. Eine besondere Vermögensbildung soll vermieden werden und die Höhe des Beitrages entsprechend der Aufgabenerfüllung variabel gestaltet sein. Über die Höhe entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung nach Rechnungslegung des Vorstandes. Unterlassung der Beitragszahlung bedeutet Ausschluss des Mitgliedes aus der Gemeinschaft zum Jahresende.

§ 6

Soweit hier nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 54 BGB.

Waldachtal-Salzstetten, den 11. September 1994

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